Ihre Steuerberatung in Berlin Karlshorst

Kanzlei TeamDas Team der Steuerberatung Manteufel begrüsst Sie auf unserer (neuen) Homepage! Auf den folgenden Seite bieten wir Ihnen einen Überblick über unsere aktuellen Leistungen. Wir denken Sie finden sich als Zielgruppe hier wieder und darüber hinaus bieten wir zahlreiche Infos unter den aktuellen News. Oder Sie nehmen einfach Kontakt mit unserem Büro in Karlshorst auf. Wir beraten sie gerne...

Die Kanzlei Manteufel

Am 1. Juli 2000 wurde das Steuerbüro von Frau Karsta Manteufel gegründet. Seither konnten zahlreiche Privat- und Geschäftskunden gewonnen und in Wirtschafts- und Steuerfragen beraten werden.
Eine Spezialität des Steuerbüros ist die Beratung und Betreuung von Vereinen.
Seit 2007 befinden sich unsere Geschäftsräume in der Eginhardtstr. 22, 10318 Berlin-Karlshorst.

Berlin Karlshorst
Mehr zur Kanzlei und über uns ....





Steuer-Termine

DatumSteuern
10. Februar 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. Februar 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
15. Februar 2012
Zahlungs-Schonfrist: 20. Februar 2012
Gewerbesteuer
Grundsteuer
12. März 2012
Zahlungs-Schonfrist: 15. März 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
10. April 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. April 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
10. Mai 2012
Zahlungs-Schonfrist: 14. Mai 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
15. Mai 2012
Zahlungs-Schonfrist: 18. Mai 2012
Gewerbesteuer
Grundsteuer
11. Juni 2012
Zahlungs-Schonfrist: 14. Juni 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
10. Juli 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. Juli 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.

Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007: Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).

Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Alle Angaben ohne Gewähr

Steuer-Termine

DatumSteuern
10. Februar 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. Februar 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
15. Februar 2012
Zahlungs-Schonfrist: 20. Februar 2012
Gewerbesteuer
Grundsteuer
12. März 2012
Zahlungs-Schonfrist: 15. März 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
10. April 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. April 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
10. Mai 2012
Zahlungs-Schonfrist: 14. Mai 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
15. Mai 2012
Zahlungs-Schonfrist: 18. Mai 2012
Gewerbesteuer
Grundsteuer
11. Juni 2012
Zahlungs-Schonfrist: 14. Juni 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
10. Juli 2012
Zahlungs-Schonfrist: 13. Juli 2012
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.

Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007: Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).

Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Alle Angaben ohne Gewähr